Einsatzstelle werden

Das Anerkennungsverfahren für neue Einsatzstellen im Freiwilligendienst unterscheidet sich zwischen dem Bundesfreiwilligendienst (BFD) und den Jugendfreiwilligendiensten wie dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und dem Freiwilligendienst für Menschen aus dem Europäischen Ausland (ESK).  

Für alle Dienste gilt jedoch: Einrichtungen müssen bestimmte fachliche und arbeitsmarktneutrale Kriterien erfüllen und rechtzeitig einen formellen Antrag bei den Evangelischen Freiwilligendiensten Bayern (EFB) gGmbH stellen. 

Grundlegende Voraussetzungen für Einrichtungen 

Damit eine Einrichtung als Einsatzstelle anerkannt werden kann, muss sie in der Regel folgende Kriterien erfüllen: 

  • Gemeinwohlorientierung: Die Einrichtung muss gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sein. 
  • Fachliche Begleitung: Eine feste Anleitungsperson (Fachkraft) muss vor Ort zur Verfügung stehen, um die Freiwilligen persönlich und fachlich zu betreuen. 
  • Arbeitsmarktneutralität: Der Einsatz von Freiwilligen darf keine regulären Arbeitsplätze ersetzen oder Neueinstellungen verhindern. 

 Schritte im Anerkennungsverfahren: 

  1. Kontakt zur Evangelischen Freiwilligendienste Bayern (EFB) gGmbH aufnehmen, mit dem Wunsch nach der Anerkennung im BFD, FSJ oder ESK (für Freiwillige aus dem Europäischen Ausland) unter benedikt.michael@efb-freiwillig.de 
  2. Antrag für den gewünschten Freiwilligendienst ausfüllen und zurückschicken. Mit folgenden weiteren Anlagen:
        • Freistellungsbescheid des Finanzamtes oder vergleichbarer Nachweis der  Gemeinwohlorientierung.
        • Tätigkeitsbeschreibung der Freiwilligen
  3. Prüfung der Anträge und Vereinbarung eines Anerkennungsbesuchs in der Einsatzstelle durch die EFB.
  4. Unterschrift beider Parteien der Kooperationsvereinbarung im Freiwilligendienst der Evangelische Freiwilligendienste Bayern (EFB) gGmbH.  

Für den BFD werden die Anträge weitergeleitet an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Für das FSJ entscheidet die EFB direkt. 

Die Anerkennung wird nur einmal erteilt und ist gültig, solange die bei der Anerkennung benannten Voraussetzungen erfüllt sind.